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   LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14   

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https://dejure.org/2015,78737
LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14 (https://dejure.org/2015,78737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 328 O 479/14 (https://dejure.org/2015,78737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. November 2015 - 328 O 479/14 (https://dejure.org/2015,78737)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14
    Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragsschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 32, zitiert nach juris).

    Darüber hinaus ist den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 43, zitiert nach juris).

    Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind daher auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 32, zitiert nach juris).

    Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Bearbeitungsentgelte weit verbreitet sind, wird kann ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen werden wie gegenüber Verbrauchern (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 44).

    Es konnte daher von dem Kläger als Unternehmer erwartet werden, dass er seine Kosten im Vorfeld sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Klausel über gesonderte Entgelts besondere Aufmerksamkeit schenkt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn 46; BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).

    Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Zahlung des Entgelts daraufhin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 46 BGH, Urteil vom 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14
    Zudem trägt er vor, die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehnsverträgen (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12, zitiert nach juris), der die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensgewährung als unzulässig angesehen hat, sei auf die zwischen den Parteien als Unternehmer geschlossenen Darlehensverträge übertragbar.

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind demnach der Inhaltskontrolle unterworfen und kontrollfähig (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 33; XI ZR 405/12, Rn. 24).

    Für Darlehensverträge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte keine kontrollfreien Sonder- oder Zusatzentgelte, sondern vielmehr kontrollfähige Preisnebenabreden darstellen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn. 40-70; XI ZR 405/12, Rn. 31-41).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13; XI ZR 405/12, jeweils zitiert nach juris) festgestellt, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam seien, da diese eine unangemessene Benachteiligung darstellten.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14
    Zudem trägt er vor, die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehnsverträgen (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12, zitiert nach juris), der die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensgewährung als unzulässig angesehen hat, sei auf die zwischen den Parteien als Unternehmer geschlossenen Darlehensverträge übertragbar.

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind demnach der Inhaltskontrolle unterworfen und kontrollfähig (BGH, Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 33; XI ZR 405/12, Rn. 24).

    Für Darlehensverträge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte keine kontrollfreien Sonder- oder Zusatzentgelte, sondern vielmehr kontrollfähige Preisnebenabreden darstellen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, Rn. 40-70; XI ZR 405/12, Rn. 31-41).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang in zwei Entscheidungen (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 170/13; XI ZR 405/12, jeweils zitiert nach juris) festgestellt, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam seien, da diese eine unangemessene Benachteiligung darstellten.

  • LG Frankfurt/Main, 03.06.2015 - 19 O 285/14

    Bankvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 13.11.2015 - 328 O 479/14
    Gegen eine Unangemessenheit spricht daher insbesondere, dass Unternehmer, anders als Verbraucher, ständig auf die Inanspruchnahme von Krediten angewiesen sind und daher einen anderen Wissensstand, aber auch über eine weitaus stärkere Verhandlungsmacht, gegenüber Banken verfügen als Verbraucher (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 - 2-19 O 285/14, zitiert nach juris).
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